6.1.1 Der Vermieter prüft die Ware vor der Auslieferung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft. Er wird erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Vermieter ist hierzu erforderlichenfalls Zugang zu der Ware zu gewähren.
6.1.2 Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.1.3 Der Vermieter versichert die Ware im Rahmen einer Betriebshaftpflicht-versicherung sowie auf dem Transport gegen Transportschäden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Mieter entstanden sind.
6.2.1 Der Mieter hat die Ware sorgsam zu behandeln. Er hat dabei die technischen Vorschriften und Betriebs- sowie Verpackungsanweisungen zu befolgen.
Die Ware darf nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden.
Sie darf aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit ausschließlich in wettergeschützten Bereichen verwendet werden.
Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Ware über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Nach der Veranstaltung ist die Ware im gleichen Zustand für den Abbau durch den Vermieter bereitzuhalten.
6.2.2 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Mitteilung über den Schaden zu machen. Es ist ein Protokoll anzufertigen mit Namen und Anschriften der Beteiligten, soweit bekannt, sowie der Schadenshergang zu beschreiben.
6.2.3 Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Verluste und/oder Schäden, die während der Mietzeit sowie Hin- und Rücktransport an der Ware entstehen, soweit diese nicht durch die Betriebshaftpflicht- oder Transportversicherung (Ziffer 6.1.3) abgedeckt sind. Bei Schäden oder Verlust haftet er insbesondere
- für erforderliche Reparaturkosten,
- bei Totalschaden, Diebstahl oder Verlust für den Zeitwert der Ware,
- für erforderliche Gutachterkosten,
- bei Schäden für den merkantilen Minderwert,
- für dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer einer Reparatur bzw. im Falle von Diebstahl oder Verlust für die angemessene Dauer einer Ersatzbeschaffung.